Magazin - Ausgabe 2001
ISSN 1439-9954

Was macht der Entwurf der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes aus der Eingriffsregelung?

von Wilhelm Breuer, Hannover

 

3. Zusammenfassende Bewertung

Was also ist von dem Entwurf zu halten, was mit der Novelle gewonnen? Wo sind Übersichtlichkeit, Klarheit, Vollzugsfreundlichkeit? Und vor allem: Wo die Stärkung des Naturschutzes und der Landschaftspflege? Am ehesten ist die bundesrechtliche Verankerung einer Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände positiv herauszustellen (Verbandsklage), deren positive Wirkung im Hinblick auf die Durchsetzung der Eingriffsregelung kaum überschätzt werden kann. Allerdings ist diese Klagebefugnis bereits in dreizehn von sechzehn Bundesländern Rechtswirklichkeit. Im übrigen wird man eher auf Verschlechterungen und Scheinverbesserungen treffen:

  • Zersplitterung der Eingriffsregelung wird noch zunehmen

    Der Entwurf wirkt der Zersplitterung der Eingriffsregelung in sechzehn Einzelregelungen nicht entgegen, sondern wird die Regelungsunterschiede noch vergrößern. Hierzu trägt insbesondere die den Ländern überlassene Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bis hin zur völligen räumlichen Entkoppelung von Eingriff und Kompensation bei.
  • Stufenfolge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verschwimmt

    Zwar hält der Entwurf an dem Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen vor Ersatzmaßnahmen fest. Im Ergebnis ist aber eher mit "irgendeiner Form der Kompensation" zu rechnen ("irgendwas irgendwo für den Naturschutz"), zumal die Abwägung an das Ende der Stufenfolge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gerückt nicht mehr die Schwere der Eingriffsfolgen markiert und es auch deswegen auf die Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen weniger anzukommen scheint als bisher. Die Tendenz, in der Eingriffsregelung weniger das Instrument zur Eingriffsfolgenbewältigung und statt dessen ein bloßes Finanzierungs- und Flächenbeschaffungsinstrument des Naturschutzes zu sehen, dürfte noch zunehmen. Im Unterschied zu der Vorstellung, die die Bauleitplanungsseite im Zusammenhang mit § 200 a BauGB entwickelt hat, nämlich dass es auf die Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mehr ankommen soll, bleibt die Unterscheidung aber auch mit dem Entwurf wegen des Vorrangs der Ausgleichsmaßnahmen beachtlich. Ob dies noch kommunizierbar ist, wird wesentlich von den Länderregelungen abhängen. Die Differenzierung wird aber gerade mit Blick auf die Rechtsprechung zwingend erforderlich sein.
  • Unterschiede zur Bauleitplanung bleiben

    Der Entwurf hat zwar darauf verzichtet, die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes an die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung anzugleichen. Andererseits hat die Novelle aber keinen Versuch unternommen, die Abweichungen in der Bauleitplanung zu überwinden (womit realistischer Weise nach der Neufassung der Baugesetzbuches 1998 auch nicht gerechnet werden konnte). Insoweit bleibt es bei einer gewissermaßen schismatischen Situation: nämlich 1. dem Abwägungsvorbehalt, unter den die Maßnahmen zum Ausgleich in der Bauleitplanung gestellt sind, 2. der Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich bauleitplanerisch vorbereiteter Eingriffe zu bevorraten ("Ökokonto") und 3. der permanenten Herausforderung und latenten Verunsicherung, die die bauleitplanerische Vorstellung von der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung für die Eingriffsregelung bei der Zulassung von Vorhaben mit sich bringt.
  • Sanktionsprogramm wird massiv eingeschränkt

    Mit der Verschiebung der Abwägungsentscheidung können Eingriffe aufgrund überwiegender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nun auch rechtlich kaum mehr untersagt werden. Dies bedeutet nicht nur einen beträchtlichen Ansehens- und Bedeutungsverlust der Eingriffsregelung, sondern selbst bei restriktiver Ausgestaltung des Begriffs der Ersatzmaßnahme eine massive Einschränkung des bisherigen Sanktionsprogramms.
  • Scheinverbesserung statt Akzentuierung eines an sich bewährten Instruments

    Statt einer Akzentuierung eines an sich bewährten Instruments (diese hatte der Bundesverband Beruflicher Naturschutz BBN noch kürzlich empfohlen) bietet der Entwurf überwiegend bestenfalls Scheinverbesserungen. Zumindest wurde die Chance für eine durchgreifende Weiterentwicklung zugunsten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht genutzt. Regelungen etwa zur Untersuchungstiefe, zur Einbeziehung aller Schutzgüter in Eingriffs-Ausgleichs-Bewertungen, zu Fragen von Pflege, Gewährleistung oder Kontrolle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder verbesserte Mitwirkungsrechte der Naturschutzbehörden (Einvernehmen statt Benehmen) sind überhaupt nicht vorgesehen; sie müssen weiterhin von fortschrittlichen Ländergesetzen erhofft werden.
  • Keine Nachbesserung der Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung

    Zwar kein Bestandteil der Eingriffsregelung, aber in diesem Zusammenhang sinnvoll anzusprechen, sind die Vorschriften über die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen nach der FFH-Richtlinie. Die vorherige Bundesregierung hatte diese Vorschriften mit den §§ 19 c-d BNatSchG im April 1998 in nationales Recht umgesetzt. Von Anfang an bestanden Zweifel, ob diese Umsetzung gemeinschaftsrechtskonform ist. Das Schreiben der EG-Kommission an den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 04.04.00 hat diese Zweifel noch beträchtlich vermehrt. Darin hat die EG-Kommission der Bundesregierung mitgeteilt, dass sie u. a. auch die Vorschriften der FFH-Richtlinie über die Verträglichkeitsprüfung in wichtigen Punkten nicht als umgesetzt ansieht und die Bundesregierung um Aufklärung ersucht. - Inwieweit die Bundesregierung eine kritische Überprüfung der bisherigen nationalen Vorschriften zur FFH-Verträglichkeitsprüfung in Erwägung zieht, ist unklar. Jedenfalls sieht der Entwurf des BNatSchG keine Nachbesserungen vor, sondern übernimmt diese Vorschriften unverändert in den §§ 34-36 des Gesetzesentwurfs.


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