| Magazin
- Ausgabe 2001 |
ISSN
1439-9954
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Was
macht der Entwurf der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes aus der Eingriffsregelung?
von
Wilhelm Breuer, Hannover
3.
Zusammenfassende
Bewertung
Was
also ist von dem Entwurf zu halten, was mit der Novelle gewonnen? Wo
sind Übersichtlichkeit, Klarheit, Vollzugsfreundlichkeit? Und vor
allem: Wo die Stärkung des Naturschutzes und der Landschaftspflege?
Am ehesten ist die bundesrechtliche Verankerung einer Klagebefugnis
anerkannter Naturschutzverbände positiv herauszustellen (Verbandsklage),
deren positive Wirkung im Hinblick auf die Durchsetzung der Eingriffsregelung
kaum überschätzt werden kann. Allerdings ist diese Klagebefugnis
bereits in dreizehn von sechzehn Bundesländern Rechtswirklichkeit.
Im übrigen wird man eher auf Verschlechterungen und Scheinverbesserungen
treffen:
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Zersplitterung der Eingriffsregelung wird noch zunehmen
Der Entwurf wirkt der Zersplitterung der Eingriffsregelung in sechzehn
Einzelregelungen nicht entgegen, sondern wird die Regelungsunterschiede
noch vergrößern. Hierzu trägt insbesondere die den
Ländern überlassene Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
bis hin zur völligen räumlichen Entkoppelung von Eingriff
und Kompensation bei.
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Stufenfolge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verschwimmt
Zwar hält der Entwurf an dem Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen
vor Ersatzmaßnahmen fest. Im Ergebnis ist aber eher mit "irgendeiner
Form der Kompensation" zu rechnen ("irgendwas irgendwo für
den Naturschutz"), zumal die Abwägung an das Ende der Stufenfolge
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gerückt nicht mehr
die Schwere der Eingriffsfolgen markiert und es auch deswegen auf
die Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
weniger anzukommen scheint als bisher. Die Tendenz, in der Eingriffsregelung
weniger das Instrument zur Eingriffsfolgenbewältigung und statt
dessen ein bloßes Finanzierungs- und Flächenbeschaffungsinstrument
des Naturschutzes zu sehen, dürfte noch zunehmen. Im Unterschied
zu der Vorstellung, die die Bauleitplanungsseite im Zusammenhang mit
§ 200 a BauGB entwickelt hat, nämlich dass es auf die Unterscheidung
zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mehr ankommen
soll, bleibt die Unterscheidung aber auch mit dem Entwurf wegen des
Vorrangs der Ausgleichsmaßnahmen beachtlich. Ob dies noch kommunizierbar
ist, wird wesentlich von den Länderregelungen abhängen.
Die Differenzierung wird aber gerade mit Blick auf die Rechtsprechung
zwingend erforderlich sein.
-
Unterschiede zur Bauleitplanung bleiben
Der Entwurf hat zwar darauf verzichtet, die Eingriffsregelung des
Bundesnaturschutzgesetzes an die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
anzugleichen. Andererseits hat die Novelle aber keinen Versuch unternommen,
die Abweichungen in der Bauleitplanung zu überwinden (womit realistischer
Weise nach der Neufassung der Baugesetzbuches 1998 auch nicht gerechnet
werden konnte). Insoweit bleibt es bei einer gewissermaßen schismatischen
Situation: nämlich 1. dem Abwägungsvorbehalt, unter den
die Maßnahmen zum Ausgleich in der Bauleitplanung gestellt sind,
2. der Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich bauleitplanerisch
vorbereiteter Eingriffe zu bevorraten ("Ökokonto")
und 3. der permanenten Herausforderung und latenten Verunsicherung,
die die bauleitplanerische Vorstellung von der Eingriffsregelung in
der Bauleitplanung für die Eingriffsregelung bei der Zulassung
von Vorhaben mit sich bringt.
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Sanktionsprogramm wird massiv eingeschränkt
Mit der Verschiebung der Abwägungsentscheidung können Eingriffe
aufgrund überwiegender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nun auch rechtlich kaum mehr untersagt werden. Dies bedeutet nicht
nur einen beträchtlichen Ansehens- und Bedeutungsverlust der
Eingriffsregelung, sondern selbst bei restriktiver Ausgestaltung des
Begriffs der Ersatzmaßnahme eine massive Einschränkung
des bisherigen Sanktionsprogramms.
Scheinverbesserung
statt Akzentuierung eines an sich bewährten Instruments
Statt einer Akzentuierung eines an sich bewährten Instruments (diese
hatte der Bundesverband Beruflicher Naturschutz BBN noch kürzlich
empfohlen) bietet der Entwurf überwiegend bestenfalls Scheinverbesserungen.
Zumindest wurde die Chance für eine durchgreifende Weiterentwicklung
zugunsten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht genutzt.
Regelungen etwa zur Untersuchungstiefe, zur Einbeziehung aller Schutzgüter
in Eingriffs-Ausgleichs-Bewertungen, zu Fragen von Pflege, Gewährleistung
oder Kontrolle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder verbesserte
Mitwirkungsrechte der Naturschutzbehörden (Einvernehmen statt Benehmen)
sind überhaupt nicht vorgesehen; sie müssen weiterhin von
fortschrittlichen Ländergesetzen erhofft werden.
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Keine Nachbesserung der Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung
Zwar kein Bestandteil der Eingriffsregelung, aber in diesem Zusammenhang
sinnvoll anzusprechen, sind die Vorschriften über die Prüfung
der Verträglichkeit von Projekten und Plänen nach der FFH-Richtlinie.
Die vorherige Bundesregierung hatte diese Vorschriften mit den §§
19 c-d BNatSchG im April 1998 in nationales Recht umgesetzt. Von Anfang
an bestanden Zweifel, ob diese Umsetzung gemeinschaftsrechtskonform
ist. Das Schreiben der EG-Kommission an den Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 04.04.00 hat diese Zweifel
noch beträchtlich vermehrt. Darin hat die EG-Kommission der Bundesregierung
mitgeteilt, dass sie u. a. auch die Vorschriften der FFH-Richtlinie
über die Verträglichkeitsprüfung in wichtigen Punkten
nicht als umgesetzt ansieht und die Bundesregierung um Aufklärung
ersucht. - Inwieweit die Bundesregierung eine kritische Überprüfung
der bisherigen nationalen Vorschriften zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
in Erwägung zieht, ist unklar. Jedenfalls sieht der Entwurf des
BNatSchG keine Nachbesserungen vor, sondern übernimmt diese Vorschriften
unverändert in den §§ 34-36 des Gesetzesentwurfs.
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