| Magazin
- Ausgabe 02/2000 |
ISSN
1439-9954
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Nachhaltigkeit:
Gegen den Mißbrauch eines Prinzips
von
H. Kenneweg, Berlin
6. Die
Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsprinzips in der Landschaftsplanung
Das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von 1976 als rechtliche Grundlage
der Landschaftsplanung verwendet noch den ursprünglichen, nicht den
seit der Rio-Konferenz von 1992 allgegenwärtigen politisch verquasten
Nachhaltigkeitsbegriff, indem es in § 1 einerseits seine Ziele konkret
benennt und andererseits ihre Erfüllung "nachhaltig sichern"
will. Die Formulierung in § 2 (Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege), Abs. 1, 3. Grundsatz: "(...) der Verbrauch
der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig
zur Verfügung stehen (...)" entspricht dem Nachhaltigkeitsprinzip,
wie es in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft seit zwei Jahrhunderten
postuliert und auch praktiziert wird. An vielen anderen Stellen dieses
Gesetzes wird Nachhaltigkeit dem Sinne nach angesprochen, auch wenn
der Terminus nicht explizit gebraucht wird. Es ist hier nicht der Ort,
die einzelnen rechtlichen Bestimmungen systematisch bezüglich der Ansprache
des Nachhaltigkeitsprinzips zu erörtern, sondern es soll lediglich generell
diskutiert werden, wie die mit dem BNatSchG begründete neue Planungsdisziplin
"Landschaftsplanung" das Nachhaltigkeitsprinzip aufgefaßt
und planerisch umgesetzt hat und wie sie traditionelle und neu geschaffene
Instrumente dafür genutzt hat:
- Der
Schutz von Landschaftsteilen und bedeutsamen Gebieten (z.B. Naturdenkmale,
Naturschutzgebiete) als traditionelles, eher statisches Instrument
zur nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
war schon vor dem Inkrafttreten des BNatSchG verfügbar, hatte sich
aber als nicht ausreichend erwiesen.
- Mit
der Einführung der Möglichkeit, Ziele des Naturschutzes und der Landespflege
aktiv zu fördern und damit auch (ungewollte) Eigenentwicklungen zu
unterdrücken bzw. zu steuern, im BNatSchG als "Pflegen"
und "Entwickeln" formuliert, wurde ein Instrument verfügbar,
das nachhaltige Sicherung aktiv ausgewählter Naturschutzziele auch
im Zuge dynamischer Abläufe erleichterte.
- Mit
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung existierte nach 1976
erstmals ein Instrument, das in besonderer Weise dem Gedanken der
Nachhaltigkeit verpflichtet ist. Durch Eingriffe entstehende Verluste
an Natur und Landschaft, zu bemessen für jedes relevante Zielelement,
sollten durch prinzipiell gleich große Aufwertungen von Natur und
Landschaft kompensiert werden, so daß nach Abschluß des Verfahrens
und aller davon ausgelösten Maßnahmen ein zwar veränderter, aber nicht
verschlechterter Zustand herrschen sollte.
- Ergänzend
zu den naturschutzrechtlichen Instrumenten können konzeptionelle Leitideen
("Biotopverbundsystem") und besondere Förderprogramme (z.B.
"Ackerrandstreifen-
programm", "Wiesenbrüterprogramm") zur nachhaltigen
Etablierung von bestimmten Populationen oder der Sicherung bestimmter
Aspekte des Naturhaushalts beitragen.
- Zunehmend
werden nachhaltigkeitsorientierte Bestimmungen, Konzepte und Förderprogramme
der EU ("Natura 2000", LIFE-Programm) europaweit bedeutsam.
Eine
kritische Betrachtung von bald 25 Jahren Landschaftsplanung in ihrem
Verhältnis zum Nachhaltigkeitsprinzip und der resultierenden Handhabung
der verfügbaren Instrumente dürfte zu dem Resultat kommen, daß es, besonders
zu Beginn, große Defizite gegeben hat:
-
Natürlich
weiß jeder Naturschützer, Landschaftsökologe oder -planer, daß es
langfristige Aufgaben sind, die sich auf die Sicherung der "Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts" und der anderen Ziele des BNatSchG beziehen.
Nachhaltigkeitsbestreben ist da scheinbar eine Selbstverständlichkeit,
und es steht nur aus deklamatorischen Gründen auch noch im Gesetz.
Unterschätzt wurde (und wird teilweise immer noch), daß es zweierlei
Dinge sind, nämlich einerseits Maßnahmen, die der nachhaltigen Sicherung
von Zielen dienen, zu fordern (z.B. in Landschaftsplänen) und andererseits,
diese - meist in einem pluralistischen und nicht immer verständnisvollen
Umfeld - auch mit letzter Konsequenz langfristig umzusetzen.
-
Die
ersten Landschaftspläne wurden "für die Ewigkeit", also
aus einem starken Nachhaltigkeitsbewußtsein heraus, aufgestellt.
Bewußtsein alleine reicht jedoch nicht aus. Daß Pläne aus unterschiedlichen
Gründen veralten, ergänzt, fortgeschrieben oder nach relativ kurzer
Zeit völlig neu aufgestellt werden müssen, ist eine spätere Erkenntnis,
die wiederum belegt, daß die eigenen Vorstellungen des Planers der
langfristigen Dynamik natürlicher (aber auch ökonomischer) Prozesse
oft nicht gewachsen sind, aber auch, daß unvorhergesehene (unvorhersehbare?)
Ereignisse bedeutsam sind. Auch die ersten forstlichen Nachhaltigkeitsplanungen
zu Beginn des 19. Jahrhundert wurden mit jahrhundertelangen Laufzeiten,
im Prinzip für ewig, aufgestellt, und erst im Laufe der Zeit setzte
sich die planerische Erkenntnis durch, daß mehr als ein Jahrzehnt
Zukunft kaum mit realistischem Ergebnis überschaubar ist.
-
Das
bezüglich der Nachhaltigkeitssicherung besonders bedeutsame Instrument
der Eingriffsregelung zeigt(e) in der praktischen Handhabung typische
Defizite:
-
Pseudobewertung
(ungleiche Wertmaßstäbe für Eingriffsfolgen einerseits und Kompensationsfolgen
andererseits; Abwägungskunststücke: "Abwägen heißt Wegwägen!");
auch wird viel zu wenig beachtet, daß Flächenverluste und Fragmentierungen
nicht wirklich und erst recht nicht unbegrenzt durch intensivierte
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf den Restflächen
kompensiert werden können.
-
Nachhaltigkeit
kann im konfliktreichen Planungsalltag ohne langfristig greifende
Kontrollmechanismen nicht gewährleistet werden. Diese Erkenntnis,
in der forstlichen Planung nach jahrhundertealter Erfahrung zur
Binsenweisheit geworden und auch bei der Überwachung von Stoffkreisläufen
und ihren Störungen inzwischen eingeführt, setzt sich in der Landschaftsplanung
erst allmählich durch. In der frühen Zeit der Landschaftsplanung
wurde die Entwicklung von Kontrollverfahren nicht systematisch in
Angriff genommen, woraus man schließen kann, daß Kontrollen als
nicht erforderlich angesehen wurden und deshalb nicht vorgesehen
waren. Erst im letzten Jahrzehnt interessiert stärker die Beantwortung
der Frage, ob geplante und durchgeführte Maßnahmen das Resultat
erbracht haben, das man sich von ihnen versprach. Oft wird diese
Frage jedoch nicht aus Sorge um die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts untersucht, sondern wegen des Bestrebens, Kosten
zu reduzieren. Eigentlich erst in jüngster Zeit wird verstärkt an
speziellen, rationell durchführbaren Dauerbeobachtungsverfahren
gearbeitet, die Veränderungsnachweise (z.B. zur Überwachung des
Verschlechterungsverbots in FFH-Gebieten der EU) ermöglichen.
Fazit:
Das
Verständnis für die Tragweite des Nachhaltigkeitsgebots ist in der Landschaftsplanung
erst allmählich und spät gewachsen, doch werden inzwischen die Instrumente
Eingriffsregelung, Dauerbeobachtung ("Monitoring"), Effizienzkontrolle
und die Umsetzungsorientierung von Planwerken dem wachsenden Kenntnis-
und Bewußtseinsstand entsprechend verbessert. In der verstärkten Verwendung
von Kontrollelementen und in der Verkürzung der Geltungsdauer von Planwerken
ist der wesentliche Fortschritt der stärker an der Nachhaltigkeit orientierten
Landschaftsplanung gegenüber ihren "herkömmlichen" Formen
zu sehen. Daß hierfür ein verstärkter Bedarf an aktuellen flächenbezogenen
Informationen entsteht und wie dieser (teilweise) mit modernen Methoden
der Geo-Informatik gedeckt werden kann, wurde an anderer Stelle dargelegt
(KENNEWEG, 1999). Daß der politisch gefärbte, unscharfe Nachhaltigkeitsbegriff
der Agenda 21 in der Landschaftsplanung (noch?) wenig gebraucht wird,
ist eher als Vorteil einzuschätzen; es dürfte recht schwierig werden,
die sperrige Leitidee "sustainable development" für konkrete
räumliche Planungen handhabbar zu machen. Die Ergebnisse der in den
70er Jahren bereits zu einem gewissen Abschluß gekommenen planungstheoretischen
Diskussion um komplexe Zielsetzungen, Zielsysteme und Lösungsansätze
für Zielkonflikte scheinen in der heutigen planungsinteressierten Politikergeneration
nicht mehr geläufig zu sein. Man wird aber ohne klare Festelegung dessen,
was denn nun "nachhaltig" als Ziel(e) verfolgt werden werden
soll, - womit zwangsläufig auch die ebenso klare Festlegung verbunden
ist, was nicht realisierbar ist! bei der Umsetzung der
"Agenda 21" niemals zurechtkommen können. Die Bewältigung
von Zielkonflikten, z. B. durch Festlegungen und Prioritätensetzungen,
ggf. aufgrund von Entscheidungen nach Diskussion mit Beteiligten, muß
erfolgt sein, bevor die Umsetzung einer Planung unter der Prämisse
"Nachhaltigkeit" in Angriff genommen werden kann. "Nachhaltigkeit"
wie auch immer definiert und verstanden ist kein Instrument
der Konfliktbewältigung, im Gegenteil: die Forderung, Ziele nicht nur
zeitweilig, sondern dauerhaft zu realisieren, stellt eine verschärfte
Anforderung dar, was zur Folge hat, daß auch Konflikte umso schärfer
hervortreten.
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