| Magazin - Ausgabe
01/2000 |
ISSN 1439-9954
|
|
|
Die
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung -
Für den Naturschutz irgendwas irgendwo irgendwann?
von
W. Breuer, Hildesheim
1.
Naturschutz ist mehr als Eingriffsregelung
Kein
anderes Fachgesetz (außer dem Naturschutzgesetz selbstverständlich)
hat bereits so frühzeitig Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
so umfassend berücksichtigt wie das Bauplanungsrecht. Diese Entwicklung
wird im neuen Baugesetzbuch 1998 auf ein Niveau gebracht, das sich -
für sich betrachtet - respektabel ausnimmt. Die wichtigsten Neuerungen
zeigt die Übersicht, die "eine systematische und gezielte Durchdringung
der Rechtsmaterie zwecks Realisierung national-rechtlich und EG-rechtlich
fundierter Umweltziele" belegt (GASSNER 1999 : 79).
Naturschutz und Landschaftspflege
im BauGB 1998:
-
§ 1 Abs. 5 S. 1: Nachhaltigkeitsprinzip
im Hauptleitsatz der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung
-
§ 1a Abs. 1: Sparsamer
Umgang mit Grund und Boden
-
§ 1a Abs. 2: In der
Abwägung sind zu berücksichtigen
-
Nr. 1: die Darstellungen
der Landschaftspläne
-
Nr. 2: die Vermeidung
und der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
-
Nr. 3: die Ergebnisse
der UVP
-
Nr. 4: die Erhaltungsziele
der EG-Vogelschutzgebiete sowie der Flora-Fauna-Habitat-Gebiete
-
§ 1a Abs. 3: Darstellung
von Flächen zum Ausgleich der Eingriffe sowie Festsetzungen
von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich
-
§ 5 Abs. 2a: Zuordnung
von Ausgleichsgrundstücken zu Eingriffsgrundstücken im Flächennutzungsplan
-
§ 9 Abs. 1a: Zulässigkeit
von Bebauungsplänen für Ausgleich; Zuordnung von Ausgleichsgrundstücken
zu Eingriffsgrundstücken
-
§ 24 Abs. 1 Nr. 1: Flächen-Vorkaufsrecht
für "Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich nach
§ 1a Abs. 3"
-
§ 29 Abs. 3: Anwendung
der naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der EG-Vogelschutzgebiete
und Flora-Fauna-Habitate-Gebiete bei Vorhaben des § 34
-
§ 34 Abs. 4 S. 5: Entsprechende
Anwendung von §§ 1a und 9 Abs. 1a sowie 8 im Rahmen des Satzungsrechts
-
§ 35 Abs. 5: Begrenzung
der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
-
§ 40 Abs. 1 Nr. 14:
Entschädigung bei der Festsetzung von Flächen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
-
§ 55 Abs. 2 und Abs.
5: Einbeziehung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3 in die
Umlegungsverfahren
-
§§ 135a bis 135c: Maßnahmen
zur Umsetzung des Ausgleichs nach § 1a Abs.
3; Durchführung durch die Gemeinde, Kostenerstattung
-
§ 147 Abs. 2: Einbeziehung
des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3 in die Ordnungsmaßnahmen des
Sanierungsrechtes
-
§ 179: Rückbau- und
Entsiegelungsgebot
-
§ 200a: Erstreckung
der Ausgleichsregelung nach § 1a Abs. 3 auf die Ersatzmaßnahmen
nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze
-
§ 202: Schutz des
Mutterbodens
(aus: GASSNER 1999, verändert)
Die Auflistung der in
das Baugesetzbuch einbezogenen ökologischen Anforderungen garantiert
aber noch nicht ihre Beachtung. Tatsächlich ist die Liste kein Indiz
dafür wie stark der Naturschutz in der Bauleitplanung ist, sondern wie
schwach, denn praktisch sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
kaum irgendwo so wenig verwirklicht oder auch nur berücksichtigt wie
in der Bauleitplanung. Dies hat spätestens die von GRUEHN & KENNEWEG
1997 im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführte Untersuchung
über die "Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in der Flächennutzungsplanung" u.a. mit folgenden
Ergebnissen auch empirisch belegt:
-
Die
Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in der Flächennutzungsplanung erfolgt auf sehr niedrigem Niveau.
Im Mittel werden nur 22 % der verschiedenen Teilziele des Naturschutzes
in den Flächennutzungsplänen, zudem nur teilweise, berücksichtigt.
1
-
Während
in 7,5 % der Bauleitpläne ein Teilziel von Naturschutz und Landschaftspflege
"durchgängig" berücksichtigt wird, ist dies - bezogen
auf zwei Teilziele - nur (noch) bei etwa 3 % der Pläne der Fall.
-
In
27 % der Kommunen wird kein einziges der Ziele des Naturschutzes
berücksichtigt.
-
Mehr
als 90 % der überprüften Flächennutzungspläne sind wegen der mangelnden
Berücksichtigung der Naturschutzziele rechtsfehlerhaft.
 |
Keine andere
Planung bereitet so viele und so unterschiedliche Nutzungen vor
wie die Bauleitplanung. Das Spektrum reicht von der Wohnhausbebauung
bis zum Sonderbaugebiet für Windkraftanlagen. |
|
|
 |
(Fotos: Breuer) |
Im Vergleich mit anderen Bundesländern ist der Stellenwert dieser Ziele
in den Bauleitplänen der untersuchten niedersächsischen Städte und Gemeinden
besonders niedrig.
Das Baugesetzbuch verpflichtet
auch dazu, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
anzuwenden. Die Eingriffsregelung kann bestenfalls neue Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
abwenden oder beheben, nicht aber die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen
erreichen, wozu die Bauleitplanung aber auch bereits aufgrund der Vorschriften
des Baugesetzbuches verpflichtet ist. Insofern ist die Anwendung der
Eingriffsregelung nur ein Teil und nicht schon der gesamte Beitrag der
Bauleitplanung zum Naturschutz und zur Landschaftspflege. Es sollte
daher erwartet werden können, dass bei bauleitplanerisch vorbereiteten
Eingriffen die Eingriffsregelung bestimmungsgemäß angewendet wird, wenn
schon von einer durchgängigen Berücksichtigung darüber hinaus gehender
Naturschutzziele nicht die Rede sein kann.
1"Bei
den Teilzielen handelt es sich um die nachhaltige Sicherung folgender
Landschaftsfunktionen: Lebensraumfunktion für Flora und Fauna, Naturerlebnis-
und Erholungsfunktion, landeskundliche Funktion, Erosionswiderstandsfunktion,
biotische Ertragsfunktion, Grundwasserschutzfunktion, Grundwasserneubildungsfunktion,
Abflussregulationsfunktion, Wasserdargebotsfunktion, Fließgewässerselbstreinigungsfunktion,
Klimameliorations- und bioklimatische Funktion, Luftregenerationsfunktion
sowie Lärmschutzfunktion" (GRUEHN 1999: 67).
|