Magazin - Ausgabe 01/2000
ISSN 1439-9954

Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung -
Für den Naturschutz irgendwas irgendwo irgendwann?

von W. Breuer, Hildesheim

 

1. Naturschutz ist mehr als Eingriffsregelung

Kein anderes Fachgesetz (außer dem Naturschutzgesetz selbstverständlich) hat bereits so frühzeitig Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege so umfassend berücksichtigt wie das Bauplanungsrecht. Diese Entwicklung wird im neuen Baugesetzbuch 1998 auf ein Niveau gebracht, das sich - für sich betrachtet - respektabel ausnimmt. Die wichtigsten Neuerungen zeigt die Übersicht, die "eine systematische und gezielte Durchdringung der Rechtsmaterie zwecks Realisierung national-rechtlich und EG-rechtlich fundierter Umweltziele" belegt (GASSNER 1999 : 79).

Naturschutz und Landschaftspflege im BauGB 1998:

  • § 1 Abs. 5 S. 1: Nachhaltigkeitsprinzip im Hauptleitsatz der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung

  • § 1a Abs. 1: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden

  • § 1a Abs. 2: In der Abwägung sind zu berücksichtigen

    • Nr. 1: die Darstellungen der Landschaftspläne

    • Nr. 2: die Vermeidung und der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

    • Nr. 3: die Ergebnisse der UVP

    • Nr. 4: die Erhaltungsziele der EG-Vogelschutzgebiete sowie der Flora-Fauna-Habitat-Gebiete

  • § 1a Abs. 3: Darstellung von Flächen zum Ausgleich der Eingriffe sowie Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich

  • § 5 Abs. 2a: Zuordnung von Ausgleichsgrundstücken zu Eingriffsgrundstücken im Flächennutzungsplan

  • § 9 Abs. 1a: Zulässigkeit von Bebauungsplänen für Ausgleich; Zuordnung von Ausgleichsgrundstücken zu Eingriffsgrundstücken

  • § 24 Abs. 1 Nr. 1: Flächen-Vorkaufsrecht für "Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich nach
    § 1a Abs. 3"

  • § 29 Abs. 3: Anwendung der naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der EG-Vogelschutzgebiete und Flora-Fauna-Habitate-Gebiete bei Vorhaben des § 34

  • § 34 Abs. 4 S. 5: Entsprechende Anwendung von §§ 1a und 9 Abs. 1a sowie 8 im Rahmen des Satzungsrechts

  • § 35 Abs. 5: Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß

  • § 40 Abs. 1 Nr. 14: Entschädigung bei der Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

  • § 55 Abs. 2 und Abs. 5: Einbeziehung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3 in die Umlegungsverfahren

  • §§ 135a bis 135c: Maßnahmen zur Umsetzung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3; Durchführung durch die Gemeinde, Kostenerstattung

  • § 147 Abs. 2: Einbeziehung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3 in die Ordnungsmaßnahmen des Sanierungsrechtes

  • § 179: Rückbau- und Entsiegelungsgebot

  • § 200a: Erstreckung der Ausgleichsregelung nach § 1a Abs. 3 auf die Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze

  • § 202: Schutz des Mutterbodens

(aus: GASSNER 1999, verändert)

Die Auflistung der in das Baugesetzbuch einbezogenen ökologischen Anforderungen garantiert aber noch nicht ihre Beachtung. Tatsächlich ist die Liste kein Indiz dafür wie stark der Naturschutz in der Bauleitplanung ist, sondern wie schwach, denn praktisch sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege kaum irgendwo so wenig verwirklicht oder auch nur berücksichtigt wie in der Bauleitplanung. Dies hat spätestens die von GRUEHN & KENNEWEG 1997 im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführte Untersuchung über die "Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Flächennutzungsplanung" u.a. mit folgenden Ergebnissen auch empirisch belegt:

  • Die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Flächennutzungsplanung erfolgt auf sehr niedrigem Niveau. Im Mittel werden nur 22 % der verschiedenen Teilziele des Naturschutzes in den Flächennutzungsplänen, zudem nur teilweise, berücksichtigt. 1

  • Während in 7,5 % der Bauleitpläne ein Teilziel von Naturschutz und Landschaftspflege "durchgängig" berücksichtigt wird, ist dies - bezogen auf zwei Teilziele - nur (noch) bei etwa 3 % der Pläne der Fall.

  • In 27 % der Kommunen wird kein einziges der Ziele des Naturschutzes berücksichtigt.

  • Mehr als 90 % der überprüften Flächennutzungspläne sind wegen der mangelnden Berücksichtigung der Naturschutzziele rechtsfehlerhaft.

 

Foto 1 Keine andere Planung bereitet so viele und so unterschiedliche Nutzungen vor wie die Bauleitplanung. Das Spektrum reicht von der Wohnhausbebauung bis zum Sonderbaugebiet für Windkraftanlagen.
Foto 2 (Fotos: Breuer)


Im Vergleich mit anderen Bundesländern ist der Stellenwert dieser Ziele in den Bauleitplänen der untersuchten niedersächsischen Städte und Gemeinden besonders niedrig.

Das Baugesetzbuch verpflichtet auch dazu, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung anzuwenden. Die Eingriffsregelung kann bestenfalls neue Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes abwenden oder beheben, nicht aber die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen erreichen, wozu die Bauleitplanung aber auch bereits aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches verpflichtet ist. Insofern ist die Anwendung der Eingriffsregelung nur ein Teil und nicht schon der gesamte Beitrag der Bauleitplanung zum Naturschutz und zur Landschaftspflege. Es sollte daher erwartet werden können, dass bei bauleitplanerisch vorbereiteten Eingriffen die Eingriffsregelung bestimmungsgemäß angewendet wird, wenn schon von einer durchgängigen Berücksichtigung darüber hinaus gehender Naturschutzziele nicht die Rede sein kann.


1"Bei den Teilzielen handelt es sich um die nachhaltige Sicherung folgender Landschaftsfunktionen: Lebensraumfunktion für Flora und Fauna, Naturerlebnis- und Erholungsfunktion, landeskundliche Funktion, Erosionswiderstandsfunktion, biotische Ertragsfunktion, Grundwasserschutzfunktion, Grundwasserneubildungsfunktion, Abflussregulationsfunktion, Wasserdargebotsfunktion, Fließgewässerselbstreinigungsfunktion, Klimameliorations- und bioklimatische Funktion, Luftregenerationsfunktion sowie Lärmschutzfunktion" (GRUEHN 1999: 67).